I. Allgemein, Bedingungen
Vertragsparteien sind der Vermieter und der umseitig aufgeführte Mieter, ggf. auch mehrere Personen. Alle Mieter haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag gesamtschuldnerisch. Soweit nachstehend von dem Mieter oder dem Fahrer die Rede ist, sind damit jeweils alle Mieter bzw. Fahrer gemeint, unabhängig davon, ob männlich, weiblich oder mehrere.
Der Mieter oder dessen angestellter Fahrer bestätigt mit der Unterzeichnung des Mietvertrages, den Mietwagen vollgetankt erhalten zu haben. Beanstandungen jeglicher Art sind durch den Mieter unmittelbar nach Mietwagenübernahme gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Der im Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand wird als richtig anerkannt. Die jeweils gültige Preisliste, die Mietbedingungen und das Mietwagenübernahmeprotokoll sind Bestandteil des Mietvertrages.
Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Änderungen und Ergänzungen des Mietvertragstextes
sind nur gültig, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt sind.
Der Mieter wird hiermit darauf hingewiesen, dass ihm nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ein besonderes Widerrufsrecht wegen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nicht zusteht.
II. Nutzung des Mietwagens
1. Der Mietwagen darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Personen sowie den bei einem gewerblichen Mieter angestellten Berufskraftfahrern in dessen Auftrag geführt werden. Voraussetzung ist der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie eigenes Handeln zu vertreten. Sollte entgegen diesem Vertrag ein Nichtberechtigter den Mietwagen führen, so haftet der Mieter auch für das Handeln des Nichtberechtigten, es sei denn, der Mieter legt dar, dass er dessen Handeln nicht zu vertreten hat.
2. Die Nutzung des Mietwagens zur gewerblichen Personen- und Güterbeförderung ist nur bei gesonderter vertraglicher Vereinbarung und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Es ist dem Mieter untersagt, den Mietwagen zu motorsportlichen- oder Testzwecken sowie zu Zollvergehen und sonstigen Straftaten zu verwenden, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatlandes mit Strafe bedroht sind. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedürfen ausdrücklich der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
3. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen schonend zu behandeln, die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften einzuhalten und den Mietwagen gegen Diebstahl sorgfältig abzusichern. Die Verkehrssicherheit ist während der Mietzeit regelmäßig zu kontrollieren .
III. Mietpreis, Mietdauer, Rückgabe, Übergabeort
1. Der Mietpreis ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste oder bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Die Preisliste ist Bestandteil des Mietvertrages . Die Leistung des Vermieters beinhaltet Wartungsdienst, Ölverbrauch, Verschleißreparaturen und eine Haftpflichtversicherung, nicht jedoch Treibstoffkosten.
2. Der Mietwagen ist zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer zu den üblichen Geschäftszeiten in der vereinbarten Mietstation zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht in der vereinbarten Filiale, kann der Vermieter die Kosten der Rückführung erstattet verlangen.
3. Die Mindestmietdauer beträgt 24 Stunden.
4. Die Verlängerung der Mietdauer bedarf der Zustimmung des Vermieters und ist dem Vermieter 24 Stunden vorher schriftlich oder telefonisch anzukündigen und genehmigen zu lassen. Ab einer schuldhaft überzogenen Mietzeit von mehr als 1 Stunde wird ein weiterer Miettag berechnet. Bei schuldhafter Überschreitung der Rückgabefrist um mehr als 24 Stunden ist der Vermieter berechtigt, zusätzlich eine Pauschale von EUR 60,- inkl. USt. pro angefangenem Tag zu verlangen. Dem Mieter steht es in allen Fällen frei nachzuweisen, dass der Vermieter keinen oder nur einen geringeren Schaden erlitten hat. Darüber hinaus behält sich der Vermieter weitergehende Schadenersatzansprüche vor. Bei verspäteter – nicht genehmigter – Rückgabe haftet der Mieter für alle nach Vertragsablauf eingetretenen und von ihm zu vertretenen Schäden an dem Mietwagen in voller Höhe, ungeachtet eines vereinbarten Haftungsausschlusses.
5. Der Mietwagen ist vollgetankt zurückzugeben. Anderenfalls werden Betankungskosten entsprechender Preisliste berechnet.
6. Grundsätzlich ist die Übergabe des Mietwagens nur innerhalb der Öffnungszeiten der Filiale möglich, außerhalb der Öffnungszeiten wird eine Gebühr nach der Preisliste erhoben.
7. Bei Vertragsverletzungen durch den Mieter oder dessen Fahrer ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
8. Die Geschäftsbedingungen und die Preisliste gelten bei Mietwagentausch unverändert
weiter.
IV. Pflichten des Vermieters
1. Leistungsumfang
Der Vermieter überlässt dem Mieter einen technisch intakten und verkehrssicheren Mietwagen inklusive Zubehör und vereinbarter Zusatzleistungen zum Gebrauch ab dem Sitz des Vermieters.
2. Kfz-Haftpflichtversicherung
Die Haftpflicht des Mieters und berechtigter Fahrer ist durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in dem Umfang gedeckt, der im Zulassungsland des Mietwagens gesetzlich vorgeschrieben oder üblich ist. Die Haftpflichtversicherung ist im Mietpreis des Mietwagens entha ten. In oder auf dem Mietwagen befindliche Sachen sind hierdurch nicht versichert.
3. Fahrzeugdefekte
a) Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb und/oder die Verkehrssicherheit des Mietwagens zu gewährleisten, so übernimmt der Vermieter die anfallenden Reparaturkosten, wenn der Mieter oder der Fahrer zuvor zumindest das telefonische Einverständnis eingeholt hat und nicht der Mieter nach den Vertragsbedingungen für die Kosten haftet. Diese Verpflichtung besteht nicht bei Bagatellschäden mit zu erwartenden Reparaturkosten bis zu EUR 50,-.
b) Bei Versagen des Kilometerzählers ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Sofern eine Preisvereinbarung in Abhängigkeit von verbrauchten Kilometern vereinbart wurde, darf der Vermieter nach der kartenmäßigen Entfernung abrechnen, sofern eine sofortige Reparatur nicht umsetzbar oder dem Mieter nicht zumutbar ist.
V. Verhalten des Mieters bei Unfall und/oder Schäden am Mietwagen, Polizeiklausel
Bei Unfällen oder sonstigen Schäden sind der Mieter und der Fahrer verpflichtet, unverzüglich die Polizei und den Vermieter zu verständigen, am Unfall/ Schadensfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit ladungsfähiger Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden in jedem Fall vom Vermieter veranlasst. Der Mieter verpflichtet sich , dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht zu erstellen.
VI. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden rechtlichen, finanziellen und sonstigen Nachteile und Schäden des Vermieters, die nach Übergabe des Mietwagens an den Mieter am und durch den Mietwagen entstehen. Das gilt auch, wenn deren Ursache ein nach der Übergabe des Mietwagens eintretender Mangel der Verkehrssicherheit des Mietwagens ist, es sei denn, dieser wäre auch bei gehöriger Kontrolle nicht festzustellen gewesen. Die Ersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die Wertminderung sowie Gutachter- und Abschleppkosten.
VII. Haftungsreduzierung
– für Schäden nach Art der Teilkasko: Dies betrifft Schäden, die durch Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignisse verursacht werden, sowie Glas- und Haarwildschäden.
– für Schäden nach Art der Vollkasko: Dies betrifft Schäden, die sich durch vom Mieter / Fahrer allein oder mitverschuldete Unfälle, Parken und Unfallflucht des Verursachers ergeben.
Der Mieter kann seine und die Haftung des berechtigten Fahrers bis zur Höhe eines vereinbarten Selbstbehaltes reduzieren. Die Kosten hierfür sowie die Höhe des Selbstbehaltes sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Der Mieter haftet pro Schadensfall je nach Schadensart (Teilkasko oder Vollkasko s.o.) bis zur Höhe der jeweils vereinbarten Selbstbeteiligung für während der Mietzeit entstandene Schäden. Die Haftung bezieht sich auf den Mietwagen, Mietwagenteile und -zubehör.
Die Reduzierung erfolgt durch Abschluss
a.) einer Haftungsreduzierung für alle Schäden nach Art einer Teilkaskoversicherung nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (WG) – Haarwildschäden gelten nur bei Vorlage einer entsprechenden polizeilichen Bestätigung als Teilkasko-Tatbestand – oder
b.) einer Haftungsreduzierung für alle Schäden nach Art einer Vollkaskoversicherung nach den Vorschriften des VVG.
Wird eine Haftungsreduzierung nach Art einer Vollkaskoversicherung abgeschlossen, so beinhaltet diese die Haftungsreduzierung nach Art einer Teilkaskoversicherung ab.
VIII. Voraussetzungen der Haftungsreduzierung
1. Der Mieter kann die Haftung nach Ziffer VI gemäß Ziffer VII reduzieren und haftet entsprechend dem dort vereinbarten Umfang. Für den Fall, dass keine Haftungsreduzierung vereinbart wurde, haftet der Mieter für alle von ihm zu vertretenden nach Übergabe des Mietwagens entstandenen Schäden.
2. Trotz einer vereinbarten Haftungsreduzierung haftet der Mieter unbegrenzt für den gesamten Schaden, wenn er diesen vorsätzlich herbeigeführt hat. Im Falle grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens haftet der Mieter / berechtigte Fahrer in einem seinem Verschulden entsprechenden Verhältnis nach § 81 VVG. Entgegen der Empfehlung des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft für die Kraftfahrversicherung verzichtet der Vermieter in diesem Fall nicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit. Als grob fahrlässig gilt stets das Führen des Mietwagens unter Ordnungswidrigkeiten- bzw. strafrechtlich relevantem Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss.
3. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vorsätzliche Verstöße gegen seine in den Mietbedingungen niedergelegten Pflichten zum vollständigen Entfall der Haftungsreduzierung führen, während grob fahrlässige Verstöße gegen diese Pflichten eine Einschränkung der Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis nach sich ziehen können.
4. Abweichend davon ist der Vermieter an die Vereinbarung zur Haftungsreduzierung gebunden, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Schadens noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Vermieters ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn eine arglistige Obliegenheitsverletzung vorliegt.
5. Der Mieter haftet in vollem Umfang für Schäden, die auf Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung von Sachen Dritter durch die Ladung (z.B. auslaufende Chemikalien etc.) Im Zusammenhang mit der Benutzung des Mietwagens nach diesem Mietvertrag zurückgehen. Diese Schadens haftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsreduzierung gemindert werden.
6. Der Mieter haftet in vollem Umfang für Schäden am Mietwagen, die durch unsachgemäße Handhabung von Ladegut entstehen (z.B. durch unsachgemäßes Verstauen der Ladung, ungenügenden Verschluss von Fässern etc.). Die Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsreduzierung gemindert werden.
7. Der Abschluss einer Haftungsreduzierung erfolgt wirksam nur durch separate Vereinbarung auf der Vorderseite des Vertrages. Telefonische Vereinbarungen einer Haf tungsreduzi erung sind ausdrücklich nicht möglich. Die wirksam vereinbarte Reduzierung der Haftung gilt bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer .
8. Nach einem Unfall-, Brand-, Haarwild- , sonstigen Schaden oder Diebstahl hat der Mieter / Fahrer unabhängig vom Schadensausmaß und einer Selbstverursachung ohne Mitwirkung Dritter unverzüglich am Unfallort die Polizei hinzuzuziehen und schnellstmöglich den Vermieter zu informieren. Ist die Polizei vom Unfallort aus nicht erreichbar, ist der Schaden an der nächstgelegenen Polizeistation anzuzeigen.
IX. Zahlungsbedingungen
Der Vermieter kann eine Mietvorauszahlung in Höhe der Miet- und Nebenkosten sowie eine Kaution (Sicherheitsleistung) in Höhe bis zum Zeitwert des Mietwagens verlangen.
X. Datenschutz
1. Da wir Fahrzeuge mit Ortungs- und Trackingsystemen einsetzen, weisen wir Sie darauf hin, diese Systeme im Bedarfsfall zur Feststellung des Fahrzeugstandortes einzusetzen. Solche Fälle sind Verdacht auf Diebstahl, verspätete Rückgaben, Anzeichen für Unterschlagung, Unfälle oder Pannen.
2. Der Vermieter wird personenbezogene Daten verarbeiten, soweit er aufgrund gesetzlicher Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sich das aus berechtigten Interessen im Rahmen der Kfz-Vermietung ergibt. In Bezug auf Ihr Auskunftsrecht und weitere Rechte verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung als Anlage zum Mietvertrag.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort aller Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des auf der Vorderseite dieses Vertrages genannten Vermieters.
Ist der Mieter Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten das Amts- bzw. Landgericht am Sitz des auf der Vorderseite dieses Vertrages genannten Vermieters.
XII. Sonstiges
laut Vorschriften der EU sind wir verpflichtet, Sie auf folgendes hinzuweisen: Die EU stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung zur Verfügung:
https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&tlng=DE
XII. Schlussbemerkungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht wirksam sein oder ihre Wirksamkeit zwischenzeitlich verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.